Satzung

 

Satzung

der Arbeitsgemeinschaft „Mutter- und Kind-Hilfe e. V.“

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen

 

„Arbeitsgemeinschaft Mutter- und Kind-Hilfe e. V“.

 

Er hat seinen Sitz in 48291 Telgte.

 

Der Verein ist im Vereinsregister unter Nr. VR 60327 beim Amtsgericht Münster eingetragen.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.

Zweck des Vereins ist die Betreuung und Erziehung von Kindern (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) und die Förderung von Kindern im Sinne der Kinder- und Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO).

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Trägerschaft von Tageseinrichtungen für Kinder, von Offenen Ganztagsgrundschulen nach § 9 Abs. 3 SchulG und von außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten nach § 9 Abs. 2 SchulG sowie die Ausgabe von Mahlzeiten als Teil der Übermittagsbetreuung.

 

Weiterer Zweck des Vereins ist die Vermittlung von Tagespflegepersonen zur Betreuung in Tagespflege nach den Richtlinien des Kreises Warendorf.

 

3.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

4.

Der Verein kann seine Tätigkeit im gesamten Kreis Warendorf ausführen.

 

§ 3

Gewinne und Vermögen

 

1.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

3.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

 

4.

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

5.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

6.

Den Vorstandsmitgliedern kann eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG gezahlt werden. Hierbei ist die dann jeweilige finanzielle Situation des Vereins zu berücksichtigen.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1.

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die christlichen und demokratischen Zielsetzungen der Arbeitsgemeinschaft Mutter- und Kind-Hilfe e. V. bejahen und durch ihre Förderung unterstützen.

 

2.

Juristische Personen üben ihre Mitgliederrechte über ihre jeweiligen Vertretungsorgane aus.

 

3.

Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

4.

Die Mitgliedschaft erlischt

 

  1. durch Austritt;

der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss dem Vereinsvorsitzenden oder dem Geschäftsführer vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich angezeigt werden,

 

  1. durch Tod;

 

  1. durch Ausschluss;

der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Vereinsmitglied das Ansehen des Vereins schädigt, seiner Pflicht zur Zahlung des Beitrages nicht nachkommt oder andere Gründe vorliegen, die mit den Interessen des Vereins nicht in Einklang zu bringen sind. Der Ausschluss ist schriftlich anzuzeigen.

 

Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.

 

§  5

Mitgliedsbeiträge

 

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, um seine Aufgaben zu erfüllen. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Beitrages.

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

  1. der Vereinsvorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Der Vorstand

 

1.

Der Vorstand besteht aus bis zu acht Personen.

 

Der Vereinsvorstand wählt aus seinen Reihen

  • den Vorsitzenden/die Vorsitzende
  • den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende
  • den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
  • den Schriftführer/die Schriftführerin
  • bis zu vier Beisitzer.

 

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus

  • dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
  • seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin
  • und dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin.

 

Zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, die Interessen des Vereins zu vertreten.

 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen wiedergewählt werden.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so beruft die Mitgliederversammlung in der ordentlichen Jahreshauptversammlung einen Nachfolger.

 

2.

Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet sein Vermögen.

 

3.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Davon muss wenigstens 1 Mitglied vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB sein.

 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Wenn dieser verhindert ist, entscheidet der Stellvertreter.

 

 

 

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

1.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal innerhalb des ersten Halbjahres statt.

 

2.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

  • Wahl des Vorstandes,
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes und der Jahresrechnung einschließlich des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl von Rechnungsprüfern.

Jährlich wird ein Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wiederwahl von Rechnungsprüfern ist zulässig, jedoch soll einer der beiden Rechnungsprüfer im Vorjahr nicht geprüft haben.

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Liquidation,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

3.

Die Mitgliederversammlung wird in Textform unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von 14 Tagen vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Ist der Vorsitzende verhindert, wird er von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Für den rechtzeitigen Versand der Einladung ist das Datum des Poststempels der Einlieferung maßgebend bzw. das Sendeprotokoll.

 

4.

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift gefertigt und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

 

5.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn 25 % der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich fordert.

 

§ 9

Satzungsänderungen

 

Änderungen dieser Satzungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung angekündigt sein.

 

§ 10

Auflösung des Vereins

 

1.

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

 

2.

Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung muss auf der Tagesordnung angekündigt sein.

 

3.

Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt. Die Liquidation führen der Vorsitzende und sein Stellvertreter als Liquidatoren durch, soweit die Versammlung nicht etwas anderes beschließt.

 

Das Vermögen fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an das „Kinder- und Jugendwerk Telgte e. V.“, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Telgte, den 20.11.2018

 

 

 

 

  

Mutter- und Kind-Hilfe e.V. Ostbevern Telgte
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